Aktuelles Urteil: Transportunternehmen muss Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten nachweisen

Um zu prüfen, ob verkehrsrechtliche Vorschriften eingehalten werden, darf die Aufsichtsbehörde jederzeit den Zugriff auf die Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts eines Lkw fordern.
Christine Harttmann

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurden bei einem Fahrzeug des klagenden Transportunternehmens mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten festgestellt. Gegen den Unternehmer erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 300 Euro. Außerdem forderte die zuständige Behörde von dem Unternehmen, die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen EG-Kontrollgeräts im betreffenden Fahrzeug für einen zurückliegenden Zeitraum von vier Monaten vorzulegen. Die Behörde verwies darauf, dass sie mit Blick auf die der Allgemeinheit drohenden Gefährdungen und Schäden durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal die Beachtung der im Straßenverkehr geltenden Rechtsvorschriften überprüfen wolle.

Der Kläger wandte sich gerichtlich gegen die behördliche Anordnung. Er machte geltend, das seinerzeitige Fehlverhalten sei in einem Zusammenhang mit einer besonderen betrieblichen Situation zu sehen. Dies dürfe nicht dazu führen, einen Verdacht über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Die Maßnahme gefährde außerdem wegen des damit verbundenen Aufwands den Betrieb.

Die Klage hatte keinen Erfolg – Aufsichtsbehörden dürfen zur Überprüfung der Einhaltung europarechtlicher und inländischer Vorschriften betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Unterlagen von den Transportunternehmern verlangen. Die Aufsichtsbehörden seien routinemäßig oder – wie hier nach der Feststellung von Verstößen – anlassbezogen berechtigt, die Übermittlung von Unterlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu verlangen. Der Kläger habe nur Daten herauszugeben, zu deren Speicherung er ohnehin verpflichtet sei, und auch nur innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr, so die Arag-Experten (Az. 3 K 621/16.MZ).

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