Aktuelles Urteil: Teure Scheinselbständigkeit

Beim Einsatz von Aushilfen, Teilzeitkräften und Leiharbeitern in Transportunternehmen ist Vorsicht geboten: Sozialversicherungsträger klagen immer öfter und gnadenlos Sozialversicherungsbeiträge ein.
Torsten Buchholz
Für einen Transportfahrer eines Paketdienstes hat zum Beispiel die AOK insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 100.000 Euro nachgefordert. Der Paketdienst verweigerte die Nachforderung unter anderem mit dem Argument, der Fahrer sei selbstständiger Unternehmer gewesen, weil es ihm zum Beispiel freigestanden habe, die vereinbarten Fahrdienste selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen. Er habe seinen Urlaub nicht genehmigen lassen müssen und eigene Kunden im System des Paketdienstes bedienen dürfen. Das Landessozialgericht Hessen stellte gleichwohl Scheinselbstständigkeit beim Fahrer fest und bejahte die Sozialversicherungspflicht (Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 19.10.2006, Aktenzeichen: L8/14 KR 1188/03). So habe der Fahrer sein Fahrzeug mit dem Schriftzug des Paketdienstes lackieren und die „Image-Kleidung“ seines Auftraggebers tragen müssen. Sein Tages- und Arbeitsablauf sei vollständig vom Arbeitgeber vor- und durchstrukturiert gewesen. Bei der täglichen Arbeitszeit von zehn bis zwölf Stunden habe er auch keinerlei Gestaltungsspieltraum bei seiner Arbeits- und Toureneinteilung gehabt. Seine zeitliche Beanspruchung und vertragliche Reglementierung habe es ihm unmöglich gemacht, einer weiteren unternehmerischen Tätigkeit nachzugehen.
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