Im konkreten Fall schloss der klagende Frachtführer mit seinem Unterfrachtführer einen grenzüberschreitenden Transportvertrag von England nach Frankreich. Der Frachtführer reklamierte gegenüber seinem Unterfrachtführer einen Kühlschaden am Impfstoff, der bei Ablieferung der 813 Packungen festgestellt worden sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg teilte die Auffassung des Frachtführers gemäß Urteil vom 15. Januar 2020 nicht. Dieser hatte den Schaden gegenüber seinem Kunden zuvor reguliert und eine Klagsumme in Höhe von rund 11.000 Euro vom Unterfrachtführer gefordert (AZ: 7 U 119/18). Das OLG war überzeugt davon, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Schaden nach Übernahme des Gutes und vor der Ablieferung beim Empfänger eingetreten sei.
Die Beweislast, dass das Gut dem Unterfrachtführer unbeschädigt übergeben worden sei, obliege dem Kläger. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass dem Transportunternehmer der Impfstoff „vorgekühlt“ und unbeschädigt übergeben worden sei. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1, Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Güterverkehr (CMR), trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Die Vermutungsregelung des CMR-Frachtbriefs nach Artikel 9 Absatz 2 CMR greife hier nicht. Der Schaden könne, so das OLG begründend dazu, auch auf dem Vortransport eingetreten sein, den der beklagte Unterfrachtführer nicht besorgt hatte.
Von Eckhard Boecker
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