Aktuelles Urteil: Stornierung nach drei Tagen: 25 Prozent Schadensersatz

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes bei Stornierung eines Kaufvertrages in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises stellt keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar.
Redaktion (allg.)
Schließt jemand einen Kaufvertrag, kann er später dem Verkäufer nicht entgegenhalten, er habe mangels Deutschkenntnissen die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verstanden. Ende Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei der Klägerin eine Küche zu einem Gesamtpreis von 6800 Euro. Bereits 3 Tage darauf stornierte er den Kaufvertrag, weil sein Vermieter nicht einverstanden war, dass er die alte, sich in der Wohnung befindliche Küche ausbaute und seine eigene einbaute. Das Möbelhaus nahm die Stornierung an, verlangte aber – wie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart – 25 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz. Der Kunde weigerte sich zu bezahlen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligten ihn unangemessen und seien daher unwirksam. Er sei sich bei Vertragsabschluss nicht bewusst gewesen, dass er sich einer derartigen verbraucherfeindlichen und sittenwidrigen Knebelung unterwerfen würde. Mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache hätte er den Inhalt des Vertrages und dessen Tragweite nicht wahrgenommen. Hätte er vom Inhalt gewusst, hätte er diesen niemals unterschrieben. Außerdem habe er sich besonders redlich verhalten, weil er bereits nach 3 Tagen storniert habe. Das Möbelhaus verklagte den Kunden darauf hin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.700 Euro und bekam von der zuständigen Richterin Recht: Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei grundsätzlich möglich und wirksam, vorausgesetzt, dass dem Käufer – wie hier geschehen – die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden sei. Diese Vereinbarung benachteilige den Kunden nicht. (tpi)(tpi)
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