Aktuelles Urteil: Stolpern im Home-Office

Wer im Home-Office auf die Toilette geht, ist im Fall eines Unfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Arag-Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts München. Der Kläger arbeitete in seinem Home-Office-Büro im Keller seines Hauses. Auf dem Rückweg vom heimischen WC war er gestürzt und hatte sich eine Verletzung am Fuß zugezogen, wegen der er für längere Zeit arbeitsunfähig war. Diese wollte er als Arbeitsunfall geltend machen. Das Sozialgericht München urteilte jedoch, dass der Kläger gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Anspruch geltend machen könne (Az. S 40 U 227/18). Zu Begründung hieß es, dass Versicherungsschutz für einen Toilettengang grundsätzlich nicht besteht. Deshalb sei der Weg dorthin nicht versichert, wenn sich Wohnung und Arbeitsplatz im selben Gebäude befinden. Anders gelagert wäre der Fall, wenn die Toilette Teil der Arbeitsstätte wäre uns somit der Arbeitgeber für deren Sicherheit verantwortlich. Dann bestände Versicherungsschutz.

Schon das Bundessozialgericht (BSG) hatte in einem anderen, ähnlich gelagerten Fall, die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung verneint. Aufgrund einer Dienstvereinbarung arbeitete die betroffene Arbeitnehmerin im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche ein Glas Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich.

Weil die Unfallkasse das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint hatte, erhob die Arbeitnehmerin Klage, die letztendlich vor dem Bundessozialgericht landete. Dieses stellte fest, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden habe. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.

Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern die Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, so die Arag Experten (BSG, Az. B 2 U 2/15 R).

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