Aktuelles Urteil: Standortschließung nur mit Zustimmung des Betriebsrats
Zieht das Unternehmen es in Betracht, doch bereits früher einen Standort zu schließen, bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrats, so die Arag-Experten. Ist dieser mit der vorzeitigen Schließung nicht einverstanden, muss das Unternehmen die zeitlichen Vorgaben aus der Vereinbarung einhalten.
Im vorliegenden Fall wollte ein Kölner Unternehmen zwei Jahre früher als vereinbart einen Standort schließen – betroffen gewesen wären insgesamt 180 Mitarbeiter. Der Betriebsrat stimmte dem nicht zu, woraufhin der Betrieb beim Amtsgericht einen Antrag auf die Einsetzung einer Einigungsstelle stellte. Dem Antrag wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht Köln in zweiter Instanz nicht statt gegeben. (Az.: 8 TaBV 32/17)
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