Aktuelles Urteil: Standort des Lkw definiert den Arbeitsort

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Besteuerung des Lohns eines in den Niederlanden angestellten und in Deutschland wohnenden Lkw-Fahrers geklärt.

(Symbolbild)
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Christine Harttmann

Weil die Arbeit, für die Einkünfte bezogen werden, nicht in den Niederlanden ausgeübt worden sei, stehe Deutschland gemäß dem mit Niederlande bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zumindest anteilig das Besteuerungsrecht zu. Für die Tage, an denen ein Berufskraftfahrer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt habe, sei das Einkommen aufzuteilen, urteilte das Gericht (13.11.2018, Az. 10 K 2203/16 E, BeckRS 2018, 30361).

Das Gericht hatte über die Klage eines Berufskraftfahrers zu entschieden, der seinen Wohnsitz in den Streitjahren 2013 und 2014 in Deutschland hatte. Angestellt war er aber bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen. Auf seinen Touren war der Kläger in Deutschland, den Niederlanden sowie Drittstaaten wie Belgien und Schweiz unterwegs. Er selbst vertrat die Ansicht, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfalle, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren sei. Er verwies unter anderem darauf, dass der übrige Teil seiner Einkünfte bereits in den Niederlanden versteuert worden war.

Das beklagte Finanzamt sah das anders. Es vertrat die Auffassung, dass nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Kläger ausschließlich in den Niederlanden gefahren war, in Deutschland steuerfrei sei. Soweit der Kläger an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern.

Das FG Düsseldorf hat die vom Finanzamt durchgeführte Besteuerung als rechtmäßig angesehen und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Deutschland stehe nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht insoweit zu, als die Arbeit, für die der Kläger Einkünfte bezogen habe, nicht in den Niederlanden ausgeübt worden sei. Bei einem Berufskraftfahrer sei das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsausübung. Die Vergütung für die Tage, an denen der Kläger sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt habe, sei aufzuteilen.

Entgegen der Verwaltungsauffassung müsse diese Aufteilung nicht zwingend hälftig erfolgen. Eine Aufteilung könne anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen. Fehlten entsprechende Angaben zu den Fahrtzeiten, sei der Umfang der Tätigkeiten zu schätzen. Im Streitfall lägen keine Anhaltspunkte für eine andere als die vom Beklagten vorgenommene Schätzung vor. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die niederländische Besteuerung teilweise zu Unrecht erfolgt sei. Die dadurch eintretende Doppelbesteuerung könne der Kläger nur durch ein Verständigungsverfahren beseitigen.

Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden.

 

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