Aktuelles Urteil: Sperranlage muss bei unerlaubtem Überfahren nicht absenken

Überfährt ein Fahrzeugfahrer unberechtigterweise eine absenkbare Poller-Anlage, während diese gerade wieder ausfährt, so gehen die dabei entstandenen Unfallkosten zu seinen Lasten.
Christine Harttmann

Gemäß einer Meldung der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline darf ein Autofahrer in einer Sperranlage, in der das deutliche Hinweisschild „Einzeln einfahren“ angebracht ist, nicht unbesehen einem vorausfahrenden Fahrzeug hinterherpreschen, wenn es die von einem absenkbaren Poller freigegebene Zufahrt verlässt. Der automatische Poller müsse nicht so konstruiert sein, dass er den nach Durchfahrt des ersten Fahrzeugs eingeleiteten Sperrvorgang unterbricht und wieder absinkt, wenn sich unberechtigterweise ein weiteres Fahrzeug nähert. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden (Az. 4 U 54/11-16).

Das Malheur geschah an der Talsperre Bosen im nördlichen Saarland. Die Ein- und Ausfahrt zum Seegelände wird dort durch eine Poller-Anlage geregelt. Als eine Frau mit ihrem Transporter durchfahren wollte, war vor ihr gerade ein weiteres Fahrzeug zum Stehen gekommen. Als dieses wieder anfuhr, schoss die Frau mit ihrem Wagen hinterher. Dabei überhörte sie offenbar auch das akustische Warnsignal Pollers, der knapp eine Sekunde nach dem Umschalten der Ampel auf Rot wieder ausfuhr.

Die Kosten von über 6.000 Euro für die schweren Beschädigungen am Unterboden des Transporters wollte sie nun vom Landkreis ersetzt haben. Der habe mit der Fehlkonstruktion der Sperranlage seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, so ihre Begründung.

Dem widersprachen die Oberlandesrichter. Zwar gehe von einem sich mitten auf der Fahrbahn befindlichen Poller, der unbemerkt ausfährt, tatsächlich ein erhebliches Gefahrenpotenzial für den fließenden Verkehr aus. „Doch der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall nur nachhaltig davor zu warnen, dass die Poller-Anlage einzeln passiert werden muss“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos den Saarbrücker Richterspruch.

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