Aktuelles Urteil: Sonderzahlungen sind auf Mindestlohn anzurechnen

Sonderzahlungen für die normale Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Nachtarbeitszuschläge sind indes auf der Basis des Mindestlohns zu berechnen, wenn der vereinbarte Stundenlohn geringer ist.
Christine Harttmann

Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn der Klägerin betrug im konkreten Fall weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde. Weiter ist mit der Klägerin im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sie zwei Mal jährlich eine Sonderzahlung in Höhe eines halben Monatslohnes erhält, die jeweils nur von der Beschäftigung im jeweiligen Jahr abhängt. Hierzu haben die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen. Also wird ihr jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung ausbezahlt. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Klägerin von mehr als 8,50 Euro. Dazu kommen arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge. Der Arbeitgeber berechnete diese auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als 8,50 Euro.

Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt und geltend gemacht, ihr stünden die Sonderzahlungen zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen. Dem ist das Gericht nur teilweise gefolgt. Bei den Sonderzahlungen handele es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Klägerin, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Dagegen seien die Nachtarbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, weil das Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibe, erklären Arag Experten (LAG Berlin-Brandenburg, Az. 19 Sa 1851/15).

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