Aktuelles Urteil: Skontoabzug unzulässig

Wenn eine Skontoregelung zwischen zwei Vertragsparteien nicht explizit ausgesprochen wird, gilt trotzdem der geschlossene Beförderungsvertrag der Unternehmen.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Ein Transportkunde zog von der Frachtrechnung des Transportunternehmers, der einen Transport von Bad Soden nach München durchführte, Skonto in Höhe von 11,78 Euro ab. Er begründete dies damit, dass er bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen drei Prozent Skonto gemäß der Ziffer 10 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abziehen könne.

Dagegen behauptete der Transportunternehmer, dass die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen mit dem Beförderungskunden vereinbart worden seien. Das Amtsgericht München urteilte am 19. November 2020, dass zwischen den Vertragsparteien ein Dissens darüber bestehe, welche AGB’s der beiden Parteien wirksam vereinbart worden seien (AZ: 191 C 11891/20).

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Dissens über den Skontoabzug nicht dazu führe, dass kein Transportvertrag geschlossen worden sei. Vielmehr ergebe die Auslegung der abgegebenen Erklärungen beider Parteien, dass auch ohne eine Skontoregelung ein Beförderungsvertrag geschlossen worden wäre.

Eine Skontoregelung sei von keiner Transportpartei explizit „ausgesprochen worden“, so das Gericht. Es sei offensichtlich das objektive Interesse des beklagten Transportkunden gewesen, dass die Beförderung umgehend durchgeführt werde. Dies habe der Transportunternehmer getan. Ergo habe er einen Rechtsanspruch auf vollständige Zahlung der vereinbarten Fracht in Höhe von 330 Euro netto.

Eckhard Boecker

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