Aktuelles Urteil: Schwerbehinderung garantiert keine Beschäftigung

Fällt ein Arbeitsplatz betriebsbedingt weg, verlieren auch Menschen mit Schwerbehinderung ihren Beschäftigungsanspruch.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Wer schwerbehindert ist, kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass sein Arbeitsverhältnis bis zur Grenze der Zumutbarkeit entsprechend der gesundheitlichen Situation weitergeführt wird. Damit haben Schwerbehinderte einen besonderen Beschäftigungsanspruch. Allerdings entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 16. Mai 2019 (Az. 6 AZR 329/18), dass sich daraus beim betriebsbedingten Wegfall eines Arbeitsplatzes keine Beschäftigungsgarantie ableiten lässt.

 

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, erhob ein schwerbehinderter Angestellter gegen die betriebsbedingte Kündigung seiner insolventen Arbeitgeberin Klage. Im Rahmen eines betrieblichen Insolvenzverfahrens erstellten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat eine Liste, die auch den Namen des schwerbehinderten Angestellten enthielt. Sein Arbeitsplatz sollte den unternehmerischen Umstrukturierungen zum Opfer fallen und seine Hilfstätigkeiten sollten fortan von Fachkräften übernommen werden – andere Arbeiten konnte der Kläger nicht ausüben.

Trotzdem focht er die Kündigung als unwirksam an und berief sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz.Seine bereits in den Vorinstanzen abgewiesene Klage blieb jedoch auch in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

„Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, einen Arbeitsplatz zu erhalten, der in einem neuen Organisationskonzept nicht mehr benötigt wird. Deshalb greift hier weder der tarifliche Sonderkündigungsschutz noch der Beschäftigungsanspruch“, erklärt Rechtsanwalt Uwe Breitenbach von der Deutschen Anwaltshotlein.

Auch das Gericht entschied, dass es der Arbeitgeberin nicht zuzumuten sei, einen zusätzlichen und nicht benötigten Arbeitsplatz einzurichten. Der Sinn hinter dem Beschäftigungsanspruch sei nicht, dass schwerbehinderte Personen vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt seien. Vielmehr soll er einen behinderungsgerechten Zugang zu Arbeitsplätzen garantieren. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde laut Gericht nicht verletzt. Denn auch ein nicht behinderter Angestellter hätte seinen Arbeitsplatz aufgrund der Umstrukturierungen verloren.

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