Aktuelles Urteil: Schweigepflicht und Mitbestimmung

Wenn ein Arbeitnehmer zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche Vorgänge verpflichtet wird, kann der Betriebsrat dabei unter Umständen außen vor bleiben.
Torsten Buchholz
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt das Verlangen des Arbeitgebers nach der Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche Vorgänge verpflichten, nicht in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats. nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese kommt in Betracht, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das so genannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht und nicht schon gesetzlich geregelt ist. Ein „Globalantrag“ des Betriebsrats, mit dem dieser die Mitbestimmungspflichtigkeit jeglichen Verlangens nach der Abgabe inhaltlich gleichlautender Schweigeverpflichtungen festgestellt wissen will, kann keinen Erfolg haben. Er erfasst auch Fälle, in denen sich die Schweigeverpflichtung auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer bezieht oder bereits gesetzliche Schweigepflichten bestehen, wie das beispielsweise nach § 17 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerbs (UWG) geregelt wird. Dieser Paragraf beschäftigt sich mit dem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb, wie schon die Vorinstanzen, den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, mit dem dieser die Feststellung begehrte, dass er in sämtlichen Fällen mitzubestimmen habe, in denen der Arbeitgeber von Arbeitnehmern den Abschluss formularmäßiger, standardisierter Verschwiegenheitsvereinbarungen verlangt. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. März 2009, 1 ABR 87/07. Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2007, 5 TaBV 223/06. (tbu)
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