Aktuelles Urteil: Schwarzarbeit verjährt nach 30 Jahren

Wer heute Schwarzarbeiter beschäftigt, kann noch bis ins Jahr 2038 von der Sozialversicherung zur Kasse gebeten werden.
Redaktion (allg.)
Vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge verjähren erst nach 30 Jahren, hat jetzt in einem aktuellen Urteil (Az. S 34 R 50/06) das Sozialgericht Dortmund betont. Allein schon der Fakt der Schwarzarbeit lasse nach Auffassung des Gerichts den Schluss zu, dass der Arbeitgeber bewusst und damit vorsätzlich die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten umgangen habe. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, stimmten bei einer Bochumer Spedition die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben überein. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen bezifferte die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge auf 24.495 Euro zuzüglich 15.820 Euro Säumniszuschläge, weil das Fuhrunternehmen seine Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und dadurch die konkrete Beitragshöhe der einzelnen Fahrer nunmehr nicht mehr festgestellt werden könne. Denn die jetzt aufgedeckten Unstimmigkeiten bezogen sich auf die nicht mehr in allen Einzelheiten nachprüfbaren Jahre 1995 bis 1998. Aber gerade wegen dieser schon erheblich weit zurückliegenden Zeiten verweigerte das Unternehmen die geforderte Nachzahlung als längst verjährte Forderungen. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. "Der Geschäftsführer der Spedition hat nämlich die damalige Schwarzarbeit gegenüber der Steuerverwaltung eingestanden - und kann sich damit nicht mehr einfach auf ein Versäumnis bei den umstrittenen Abrechnungen von damals berufen", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel. Denn das unbestreitbare Ziel jeder Schwarzarbeit sei es, die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bewusst zu umgehen. Ein solcher Vorsatz verjähre aber im Unterschied zu einem entschuldbaren Irrtum nur nach 30 Jahren. (swe)(sw)
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