Bei der Arbeitgeberin ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV) gebildet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die PV entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, weigerte sich aber, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu übernehmen.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Mitglieder der PV an einem zeitlich und inhaltlich identischen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können. In dem von der PV angestrengten Verfahren machte diese geltend, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen habe. Bereits die Vorinstanzen hatten die Arbeitgeberin dazu verpflichtet.
Die Arbeitgeberin wollte dies jedoch nicht akzeptieren und legte deshalb Revision beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ein. Ohne Erfolg, wie das Bundesarbeitsgericht mitteilte.
Ebenso wie ein Betriebsrat habe die PV einen Beurteilungsspielraum, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsende, urteilten die Richter. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Format der Schulung. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass ein Präsenzseminar im Hinblick auf Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten verursache als ein Webinar. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2024 - 7 ABR 8/23)
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