Aktuelles Urteil: Schadensersatz wegen eines nicht verkehrssicheren Mietwagens

Fahrzeugvermieter haften für Schäden, die daraus entstehen, dass eines ihrer Fahrzeuge nicht verkehrssicher ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach einer geschädigten Kundin 90.000 Euro Schadenersatz zu.

Wenn ein Mietfahrzeug nicht verkehrssicher ist, ist das Mietwagenunternehmen für die daraus resultierenden Schäden haftbar. (Symbolbild: Pixabay)
Wenn ein Mietfahrzeug nicht verkehrssicher ist, ist das Mietwagenunternehmen für die daraus resultierenden Schäden haftbar. (Symbolbild: Pixabay)
Christine Harttmann

Eine Kundin war bei einem Unfall mit dem Mietwagen schwer verletzt worden. Nun muss das Mietwagenunternehmen unter anderem 90.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil es der Frau das nicht verkehrssichere Fahrzeug überlassen hat.

Mietwagen muss verkehrssicher sein

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache könne für die Verletzung von Kardinalpflichten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 U 28/21 vom 30.12.2021). Zu den Kardinalpflichten gehöre beim Mietwagenvertrag, dass beim Überlassen des Fahrzeugs dessen technischer Zustand das sichere Fahren insbesondere durch funktionsfähige Lenkung und Bremsen gewährleistet sind, so das Oberlandesgericht.

Die Beklagte betrieb eine gewerbliche Autovermietung. Als gewerbliche Stammkundin mietete die Klägerin bei der Beklagten im Herbst 2010 für eine Woche ein Fahrzeug für eine Fahrt von Frankfurt nach Berlin und zurück. Gemäß Ziff. 8 der Mietvertragsbedingungen haftete die Beklagte für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Arm verloren

Auf dem Hinweg nach Berlin informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie Probleme habe, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt geriet das Fahrzeug – während die Klägerin versuchte, die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln und hierzu ihre linke Hand vom Steuer nahm – plötzlich ins Schleudern. Gegenlenken war nicht möglich. Das Fahrzeug rutschte schließlich über die linke Seite über den Fahrbahnrand hinaus in eine Grünfläche. Beim Umkippen geriet der linke Arm der Klägerin durch das Fenster und wurde abgetrennt. Eine Replantation des Armes war nicht möglich.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 Euro, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls.

„Prinzipiell nicht verkehrssicher“

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin jedoch hatte beim OLG überwiegend Erfolg. Die Klägerin könne Schadensersatz verlangen, da das gemietete Fahrzeug mangelhaft gewesen sei, stellte das OLG fest. Im Kardangelenk der unteren Lenksäule sei ein Lager bereits bei Fertigung nicht richtig verbaut worden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen sei damit das Fahrzeug von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ gewesen. Das Kreuzgelenk habe sich während der gesamten Laufleistung aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und sei dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen.

Für diesen von der Beklagten nicht verschuldeten Mangel des Fahrzeugs hafte die Beklagte, führte das OLG weiter aus. Der Unfall sei durch den Mangel verursacht worden.

Vermieter haftet

Die Beklagte könne sich hier nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss für unverschuldete Schäden berufen. Kraft Gesetzes (§ 536 a Abs. 1 BGB) hafte der Vermieter auch für unverschuldete Mängel der Mietsache, soweit sie bereits bei Vertragsschluss bestanden. Diese verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung könne zwar grundsätzlich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Dies gelte aber nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sogenannten Kardinalpflicht, also einer wesentlichen Pflicht, des Vermieters beziehe.

Lenkung und Bremse müssen funktionieren

Zu diesen Kardinalpflichten gehöre es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten, bei dem insbesondere Lenkung und Bremsen funktionsfähig seien. Der Mieter würde unangemessen entgegen Treu und Glauben benachteiligt, wenn die Klausel auch Schäden aus der Verletzung derartiger im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten des Vermieters umfassen würde. Den typischen Vertragszweck prägende Pflichten dürften nicht durch einen Haftungsausschluss ausgehöhlt werden. Das Fahren im Straßenverkehr mit hoher Geschwindigkeit begründe stets eine latente erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Insassen. Ein Mieter müsse sich darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen könnten.

unter Berücksichtigung der hier vorliegenden prägenden Einzelfallumstände steht der Klägerin nach dem Urteil des OLG ein Schmerzensgeld von 90.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 160,00 Euro zu.

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