Aktuelles Urteil: Schadensersatz bei Unfall

Als Neuwagen gelten Fahrzeuge nur bis zu einer Fahrleistung von maximal 1.000 Kilometer und wenn die Erstzulassung nicht länger als einen Monat zurückliegt.
Christine Harttmann

In dem vor Gericht verhandelten Fall ging es um Schadenansprüche nach einem Verkehrsunfall. Wer den Schaden verursacht hatte war zwischen den Parteien unstrittig. Dass der Verursacher den Schaden zu 100 Prozent übernehmen musste, war ebenfalls klar.

Vor Gericht ging es also lediglich um die Schadenssumme. Das Fahrzeug des Geschädigten, das bei seiner Neuanschaffung 92.400 Euro gekostet hatte, hatte mehr als 3.300 Kilometer auf dem Tacho und war seit über sechs Wochen zugelassen. Die Versicherung regulierte den Schaden daher auf Basis eines für den Unfallzeitpunkt errechneten Wiederbeschaffungswert. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb dann ein neues Fahrzeug gleichen Typs. Vor Gericht wollte sie nun die Differenz zwischen den von ihr getätigten Ausgaben und dem von der Versicherung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert. Immerhin ergab sich dabei eine Differenz von mehr als 12.000 Euro.

Beim Unfall sein das Fahrzeug – abzüglich einer Überführungsfahrt – noch keine 3.000 Kilometer Strecke gefahren, argumentierte die Klägerin. Beim Unfall seien tragende Teilen erheblich beschädigt worden. Auch nach einer fachgerechten Reparatur gelte der Wagen daher nicht mehr als neuwertig. Mit ihrer Klage scheiterte die Neuwagenbesitzerin allerdings vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Neuwagenentschädigung gebe es, so die Begründung, in der Regel nur bei einer Fahrleistung von maximal 1.000 Kilometer und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung. Selbst bei technisch hochwertigen Fahrzeugen und ach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 Kilometer gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, erklärten die Arag Experten (OLG Hamm, Az. 9 U 5/18).

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