Aktuelles Urteil: Schaden durch Schneepflug

Wird ein Fahrzeug auf der Autobahn durch Eisbrocken beschädigt, die von einem entgegenkommenden Schneepflug auf der Gegenfahrbahn aufgewirbelt werden, hat der Straßendienst als Verursacher den vollen Schaden zu begleichen, insofern dieses Ereignis nicht unabwenbar war.
Torsten Buchholz

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz bestanden haben die Richter jedenfalls die Auffassung vertreten, der Straßendienst zumindest dann voll haftet, wenn die Schneeräumung auf der einen Straßenseite möglich gewesen wäre, ohne die Gegenfahrbahn auf der anderen Seite in Mitleidenschaft zu ziehen (Az. 12 U 95/12).

Nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, ereignete sich der Vorfall, als der Fahrer des betroffenen Transporters gerade einen Lkw überholte. Als er sich mit seinem Wagen genau in Höhe des Lkw befand und ihm jegliche Möglichkeit des Zurückweichens nach rechts genommen war, gab es plötzlich einen Rums. Auf der Gegenfahrbahn der Autobahn war unvermittelt das Räum- und Streufahrzeug aufgetaucht. Es begrub den Transporter unter einer Wand von Eis und Schnee und beschädigte ihn erheblich. Für die Reparaturkosten in Höhe von über 1.000 Euro wollte der Straßendienst nicht aufkommen. Dass Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert würden, sei bei der Räumung der Autobahn mit Hilfe eines Schneepfluges unvermeidlich, so die Argumentation. Und ein Verschulden des Räumpersonals liege auch nicht vor, es habe das gesetzlich vorgeschriebene Tempolimit jedenfalls eingehalten.

Dem widersprach das Gericht. Laut Gutachten eines Sachverständigen beeinflusst die Fahrtgeschwindigkeit des Räumfahrzeuges sehr wohl nicht nur den Ausdehnungsbereich der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen, sondern auch die Abwurfweite. Der Fahrer könne diese jederzeit begrenzen, indem er die Geschwindigkeit entsprechend reduziert - gegebenenfalls erheblich unter den zulässigen Grenzwert. Eine ordnungsgemäße Räumung der Autobahn in einer Richtung wäre am Unfalltag dann auch ohne Gefährdung der Gegenfahrbahn möglich gewesen. „Entgegen der Auffassung des Straßendienstes ist der Unfall also nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes verursacht worden“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Mathias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline. Unabwendbar sei ein Ereignis nämlich nur dann, wenn es nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann.

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