Aktuelles Urteil: Rückwärts auf Straße ausparken

Fährt ein Fahrer von einem Parkplatz aus rückwärts auf die Straße raus und kommt es dabei zu einem Verkehrsunfall, haftet der Fahrer alleine für die Schäden.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 13. August 2020 entschieden (AZ: 4 U 6/20), dass der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Ausparkenden spricht, wenn es beim Rückwärtseinfahren vom Parkplatz auf die Fahrbahn zu einem Verkehrsunfall kommt.

Dieser Anscheinsbeweis könne jedoch dadurch erschüttert werden, so das Gericht weiter, wenn es dem Ausparkenden gelinge nachzuweisen, dass er schon so lange auf der bevorrechtigten Fahrbahn gestanden habe, dass der fließende Verkehr sich auf ihn habe einstellen können.

Im konkreten Fall kam es im Juni 2018 im Saarland zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Toyota Aygo und einem Ford Fiesta. Die Fahrerin des Toyota fuhr aus einer Parklücke am Bürgersteig raus. Auf der Fahrbahn kam es dann zu einem Zusammenstoß mit dem Ford, der zu dieser Zeit auf der Fahrbahn fuhr. Die Toyota-Fahrerin sah sich nicht als Unfallverursacherin und klagte gegen die Ford-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz. Die Klägerin behauptete, bereits einige Zeit auf der Fahrbahn gestanden zu haben als es zur Kollision kam. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Diese hafte allein für die Unfallfolgen. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen Paragraph 10 Satz 1 StVO und somit für ein Alleinverschulden der Klägerin. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Pkw zum Zeitpunkt der Kollision gestanden oder sich in Bewegung befunden hat. Wer rückwärts ausparkt, habe nach der Vorschrift jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.

Der Klägerin sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Sie habe nicht beweisen können, dass sie bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil gestanden hat, dass sich der fließende Verkehr auf sie einstellen konnte.

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