Im konkreten Fall arbeiteten die Mitarbeiter eines Unternehmens ab Dezember 2020 pandemiebedingt im Homeoffice. Dies hatte der Geschäftsführer so entschieden. Wiederum im Februar 2021 ordnete der Geschäftsführer die Rückkehr aller Mitarbeiter ins Büro an. Ein Mitarbeiter war damit nicht einverstanden, denn er wollte weiterhin von zu Hause aus seine Arbeitspflicht erfüllen. Das Ziel des Mitarbeiters teilte der Geschäftsführer nicht und bestand darauf, dass er wieder ins Unternehmen zurückkehre. Daraufhin beantragte der Mitarbeiter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um weiterhin im Homeoffice arbeiten zu können. Damit scheiterte er vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München, das den Antrag am 26. August 2021 (AZ: 3 SaGa 13/21) zurückwies.
Zur Begründung meinte das LAG, dass der Arbeitsort gemäß Arbeitsvertrag nicht bestimmt worden sei. Der Arbeitgeber habe pandemiebedingt das Recht gehabt, dass der Mitarbeiter im Homeoffice arbeitete. Außerdem habe der Mitarbeiter auch im Februar 2021 keinen Rechtsanspruch wegen „SARS-CoV-ArbSchVO“ gehabt, seine Arbeitsleistung weiter im Homeoffice zu erbringen. Schließlich habe der Arbeitgeber zwingende Gründe für seine Entscheidung vorgelegt, so das LAG. Dabei ging es um die technischen Einrichtungen im Homeoffice, die nicht dem Office-Standard entsprachen sowie um die ungenügende Sicherung von Firmendaten gegen den Zugriff Dritter, so das LAG abschließend.
Von Eckhard Boecker
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