Aktuelles Urteil: Rückabwicklung bei Tachomanipulation

Nach Auffassung des OLG Oldenburg kann ein Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag falsche Angaben gemacht hat.
Anna Maria Schmid

Ein Mann kauft 2015 einen Mercedes von einem privaten Verkäufer. Im Kaufvertrag steht, dass die Laufleistung 160.000 Kilometer beträgt. Wenig später will der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Mercedes habe einen deutlich höheren Kilometerstand, sagt er. Ein Sachverständiger stellt fest, dass der Wagen bereits vor fünf Jahren mehr als 222.000 Kilometer auf dem Tacho hatte. Der Verkäufer sagt, er habe nur den Kilometerstand „laut Tacho“ angegeben. Außerdem habe er das Fahrzeug selbst gebraucht gekauft. Die Richter des OLG Oldenburg gaben dem Käufer recht (Az. 1 U 65/16). Der Käufer hat in diesem Fall Ansprüche aus der Sachmängelhaftung beziehungsweise Gewährleistung. Das heißt, dass er den Kaufpreis mindern oder ganz vom Vertrag zurücktreten kann. Als Mängel gelten dabei nicht nur technische Probleme. Auch vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften, die in Wirklichkeit fehlen, sind Sachmängel. Zwar dürfe ein Autokäufer gerade bei einem Vertrag unter Privatpersonen nicht einfach davon ausgehen, dass der Verkäufer den Kilometerstand auf Richtigkeit geprüft habe, so die Richter. Aber der Verkäufer habe ihm schriftlich einen bestimmten Kilometerstand zugesichert. Durch die Eintragung dieser Zahl unter der Überschrift „Zusicherungen des Verkäufers” habe er eine Garantie für diese Angabe übernommen.

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