Aktuelles Urteil: Rotlichtverstoß hinter der Haltelinie

Ein Fahrer, der nach dem Überfahren der Haltelinie bei Grünlich verkehrsbedingt anhalten muss, darf bei Rotlicht nicht weiterfahren.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Zeigt die Ampel grün so muss das Überfahren der Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nahtlos ineinander übergehen. Muss der Verkehrsteilnehmer kurz nach dem Überfahren der Haltelinie verkehrsbedingt halten, so darf er bei Rot nicht weiterfahren, da anderenfalls ein Rotlichtverstoß vorliegt. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 hatte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten einen Autofahrer wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Autofahrer war zwar bei grün über die Haltelinie gefahren, musste aber bereits 50 Zentimeter danach wegen Rechtsabbieger vor der noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernten Ampel halten. Erst nachdem die Ampel rot zeigte, konnte er seine Fahrt fortsetzen. Er scherte nach links aus, um an den ihn an der Weiterfahrt hindernden Fahrzeugen vorbeizufahren. Dabei kam es beinahe zu einem Zusammenstoß mit einer Straßenbahn, der nur durch ein starkes Abbremsen eben dieser Straßenbahn vermieden werden konnte. Gegen seine Verurteilung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein. Er führte an, keinen Rotlichtverstoß begangen zu haben, da er Kreuzungsräumer gewesen sei.

Vorliegen eines Rotlichtverstoßes

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Betroffene habe das Haltegebot vor der Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO missachtet und einen Rotlichtverstoß begangen. Er sei kein Kreuzungsräumer gewesen. Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so dürfe der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinie gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wird, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren. (DAWR/ra-online)

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