In dem verhandelten Fall nutzte ein Autofahrer eine Tankstelle, um einer auf Rot stehenden Ampel auszuweichen. Er fuhr vor der Ampel auf das Gelände und verließ es nach der Kreuzung wieder. In der ersten Instanz sah das zuständige Gericht darin einen Rotlichtverstoß und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 200 Euro. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Der Autofahrer war damit allerdings nicht einverstanden. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) legte er Beschwerde gegen das Urteil ein.
Daraufhin entschied das zuständige OLG Hamm zugunsten des Autofahrers. Dieser habe keinen Rotlichtverstoß begangen. Zwar könne das Umfahren einer Ampel einen solchen Verstoß begründen, denn zum geschützten Bereich gehöre der gesamte Kreuzungs- beziehungsweise Einmündungsbereich, nicht nur die Fahrbahn. Wie die Experten der Arag betonen, ordnet das Rotlicht einer Ampel damit zwar den Halt vor der Kreuzung oder Einmündung an (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO), um den dahinter liegenden Bereich zu schützen. Es untersagt dem Fahrer jedoch nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Ampel geschützten Bereich zu befahren, wie etwa ein Tankstellengelände (OLG Hamm, AZ. 1 RBs 98/12).
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