Aktuelles Urteil: Rechtwidriges Parken in Umweltzonen
Das Amtsgericht Dortmund hat das in einem aktuellen Urteil klargestellt (Az. 735 OWi 348/13). Zumindest laut aktuellem Richterspruch ist es einer Bußgeldbehörde bei einem solchen Parkverstoß in der Regel unmöglich, den eigentlichen Fahrzeugführer als Verkehrssünder zu ermitteln und zur Kasse zu bitten – es sei denn, der betroffene Fahrzeughalter macht von sich aus entsprechende Angaben.
Und wird durch ein Verkehrszeichen unter bestimmten Voraussetzungen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen verboten, sei hierzu schon immer auch der ruhende Verkehr zu zählen, erklärt die deutsche Anwaltshotline.
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