Eine Fahrzeughalterin musste wegen einer Reifenpanne am Straßenrand anhalten. Sie rief den Pannendienst an. Nach dem Telefonat erschien die Feuerwehr und bot der Halterin ihre Hilfe beim Wechseln des defekten Reifens an. Daraufhin erhielt die Fahrzeughalterin am 3. Januar 2023 von der Stadt Kirtorf eine Rechnung über 1.000 Euro, die aus Billigkeitsgründen um 25 Prozent gekürzt wurde. Gegen diesen Kostenbescheid wandte sich die Fahrzeughalterin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Gießen. Mit Erfolg, denn das Gericht gab dem Eilantrag der Halterin statt (Az. 2 L 250/23.GI).
Das Gericht hielt den Kostenbescheid für rechtswidrig. Die Behörde habe nicht begründet, auf welche Rechtsgrundlage sie den Kostenbescheid stütze. Der pauschale Verweis auf die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten reiche nicht aus. Das Gericht stellte weiter fest, dass von dem Fahrzeug der Halterin keine Gefahrenlage ausgegangen sei, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem habe die Halterin davon ausgehen dürfen, dass die Feuerwehr unentgeltlich tätig geworden sei. Dies aus zwei Gründen: Zum einen habe die Halterin die Männer nicht um Hilfe gebeten, zum anderen sei sie am Pannenort nicht auf das Entstehen von Kosten hingewiesen worden, so das Gericht im weiteren Tenor.
boe
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