Aktuelles Urteil: Probezeit im Ausbildungsvertrag

Ein vorausgegangenes Praktikum darf nicht auf die Probezeit eines Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet werden.
Christine Harttmann

Dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, ist gesetzlich vorgeschrieben. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.

Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hervor. In dem zur Verhandlung anstehenden Fall ging es um einen Auszubildenden, der beim Unternehmen um eine Ausbildung beworben hatte. Weil die Ausbildung nicht sofort beginnen konnte, schlossen beide Parteien zur Überbrückung einen „Praktikantenvertrag“.

Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Innerhalb dieser Probezeit kündigte dann der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis. Der ausbildende Betrieb klagte dagegen. Er hielt die Kündigung allerdings für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Auszubildende habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Tätigkeit des Klägers vor dem Ausbildungsbeginn sei nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte (vgl. BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 -).

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