Aktuelles Urteil: Polizei führt Schwertransport auf den falschen Weg

Auch wenn Polizisten einen Schwertransport in Irre geführt haben, muss die Behörde nicht für eventuell auf der falschen Strecke verursachte Schäden aufkommen.
Torsten Buchholz

Auch wenn Polizisten einen Schwertransport in Irre geführt haben, muss die Behörde nicht für eventuell auf der falschen Strecke verursachte Schäden aufkommen Unter bestimmten Voraussetzungen muss bei einem Schwertransport ein Polizeiwagen mit Blaulicht voranfahren. Die Maßnahme dient der allgemeinen Sicherheit. Die Polizisten haften allerdings nicht für die Unversehrtheit des Transportguts. Sie sind laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 12 U 1473/09) nur für die allgemeine Sicherheit des übrigen Verkehrs rundum verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn – wie dem verhandelten Fall – die Polizisten quasi aus Versehen den Transport auf einen falschen Weg führten.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Spezial-Lkw per Ausnahmegenehmigung mit einem vier Meter hohen Heizkessel vom Westerwald zum Rhein unterwegs, wo das Schwergut verschifft werden sollte. Weil aber in derselben Nacht noch ein weiterer Schwertransport angemeldet war, verwechselte die Landespolizei deren Papiere. Aufgrund dieses Versehens nahmen Begleitbeamten in dem per Behördenauflage zugeordneten Blaulichtfahrzeug an der Spitze der Kolonne einen falschen Weg. Das hatte zur Folge, dass der Heizkessel gegen eine auf dieser Strecke nicht vorgesehene Bogenbrücke stieß und erheblich beschädigt wurde. Den Schaden von knapp 60.000 Euro wollte der Spediteur der Polizeibehörde in Rechnung stellen und zog schließ damit vor Gericht.

Dort wurde der Spediteur allerdings von den rheinland-pfälzischen Oberlandesrichtern abgeweisen „Die gesetzlichen Vorschriften zur Zulassung und Durchführung von Groß- und Schwertransporten haben nämlich nicht zum Ziel, den Erfolg eines privaten Transports in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen und seine Unversehrtheit zu garantieren, sondern die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs im Hinblick auf die von der Sonderfahrt ausgehenden Gefahren zu gewährleisten“, sagt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Deshalb sei es auch nicht Sache der Polizei, die Kolonne auf einer bestimmten Route zu führen und für die Eignung der Wegstrecke zu sorgen, um im Schadensfall dafür einzustehen. Selbst der Umstand, dass die Polizisten im Vorausfahrzeug in Abänderung des Bescheides der Verkehrsbehörde gefahren sind, ändere daran nichts. Schließlich meinten die Beamten ja irrtümlich, dem genehmigten Streckenverlauf zu folgen.

Quellenhinweis Bilder (tlw.): Pixelio
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