Aktuelles Urteil: Parken am Radwegende

Ein aktuelles Gerichtsurteil billigt das Abschleppen eines Fahrzeugs, wenn dieses auf einem Radweg oder am Ende eines solchen parkt.
 

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Steht ein Fahrzeug auf einem mit dem Symbol "Fahrrad" gekennzeichneten Radweg, so rechtfertigt das ein Abschleppen eines Fahrzeugs. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs steht und hinter diesem ein anderes Fahrzeug parkt. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 5.Mai 2021 (AZ: 1 K 860/20) entschieden.

Im konkreten Fall parkte ein Pkw 2019 in Leipzig auf einem durch die Zeichen 237 und 295 StVO und Piktogramm "Fahrrad" gekennzeichneten Radweg. Da der Halter nicht ermittelt werden konnte, wurde der Pkw abgeschleppt und dem Halter nachfolgend die Kosten der Abschleppung in Höhe von 305,60 Euro in Rechnung gestellt. Dieser klagte mit dem Argument, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sei, da er am Ende des Radwegs gestanden habe und hinter ihm ein anderes Fahrzeug geparkt habe. Die Radfahrer hätten also ohnehin auf die Straße ausweichen müssen.

Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied in seinem Urteil letztlich gegen den Kläger und argumentierte, dieser habe die Kosten der Abschleppung tragen müssen. Das Abschleppen seines Fahrzeugs sei rechtmäßig gewesen, da er verkehrswidrig geparkt habe. Die Zeichen 237 und 295 gebieten eine umgehende Entfernung vom Abstellort und dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.

Den Einwand des Klägers, die Radfahrer seien nicht behindert worden, weil sie wegen des hinter ihm geparkten Fahrzeugs ohnehin auf die Straße haben ausweichen müssen und er am Ende des Radwegs stand, beachtete das Verwaltungsgericht nicht. Es ändere nichts an der vom Fahrzeug ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer, so das Gericht.

Das Verwaltungsgericht verwies zudem auf das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Entfernung des Fahrzeugs, da andere Verkehrsteilnehmer vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden sollen. Das vom Kläger angeführte andere geparkte Fahrzeug verdeutliche den bereits eingetretenen Nachahmungseffekt, so das Verwaltungsgericht Leipzig abschließend.

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