Aktuelles Urteil: Päckchen mit Edelsteinen verschwunden

Die Deutsche Post muss nicht zahlen, weil das der Bundesgerichtshof keine verspätet erstellten Rechnungen akzeptiert.
Torsten Buchholz
Wer wertvolle Fracht bei der Post aufgibt, sollte immer parallel dazu auch die Rechnung erstellt und auf den Weg gebracht haben. Geht nämlich die Sendung samt Lieferschein verloren, kann im gewerblichen Bereich normalerweise die Rechnung als Nachweis für den Wert des Inhalts ausreichen, aber nur, wenn sie nicht erst im Nachhinein entstanden ist. Das hat in einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. I ZR 198/03). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, waren einem Schmuckhändler bei der Deutschen Post AG drei Päckchen mit Brillant-Ringen zu Preisen von 2.452,63 Euro, 550,20 Euro und 4.893,80 Euro abhanden gekommen. Er hatte sie selbst verpackt und mit so genannten "Freeway"-Marken versehen. Als Beweis des teuren Inhalts legte er dem Gericht die Kopien der Rechnung an seinen Kunden in Engelskirchen vor. Sie war aber erst zehn Tage nach der Einlieferung bei der Post datiert. Zu spät, urteilten die Karlsruher Richter. „Denn als die verschwundenen Ringe fakturiert wurden, hatte der Absender bereits seinen Nachforschungsauftrag bei der Post gestellt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer von der Deutschen Anwaltshotline. Das Dokument ist also allen kaufmännischen Verhaltensregeln zum Trotz offenbar erst nach Bekanntwerden des Schadensfalls erstellt worden - und als Beweismittel vor Gericht damit wertlos. „Zumal die sonst im gewerblichen Bereich gängige Akzeptanz einer vom Absender erstellten Rechnung sowieso nur auf die mitunter wacklige allgemeine Lebenserfahrung zurückzuführen ist“, sagt der Anwalt.
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