10.08.2011
Redaktion (allg.)
Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden. Den Vorwurf der Fahrerflucht hat einen mobilen Schrotthändler betroffen, der mit dem auf ihn zugelassenen Lkw zur regelmäßigen Alteisen-Tour unterwegs war. Der Unfall passierte, als der Mann gerade den am Straßenrand abgestellten Blechhaufen verladen wollte. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, sodass es an der Seitenwand seiner Ladefläche abprallte und nunmehr auf den kurz davor geparkten Pkw fiel. Der beschädigte Wagens wurde in der Werkstatt für etwa 2.000 Euro repariert. Die Halterin des beschädigten Wagen musste den verursachenden Schrotthändler mühselig per Polizei suchen lassen. Der hatte das fehlgeleitete Eisenteil am beschädigten Pkw noch aufgehoben, das Aufladen der übrigen Bleche dann aber abgebrochen und war davongesaust.
Über einen Augenzeugen, der das Lkw-Kennzeichen notiert hatte, konnte der Fahrer ermittelt werden. Den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft akzeptierte er nicht. Er gab an, dass das Blechteil nie auf die Ladefläche seines Lkw gelangt war und von dort abgerutscht ist. Vielmehr sei ihm die Unachtsamkeit auf dem Bürgersteig stehend und bei abgestelltem Motor passiert und somit könne eine Verkehrsbezogenheit und damit von anschließender "Fahrerflucht" nicht ausgegangen werden könne.
Dem widersprachen die Kölner Oberlandesrichter mit der Begründung: „Das Be- und Entladen von haltenden Fahrzeugen ist verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeuges als Transportmittel besteht“. Damit ist auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebene Gefahr. Wer einen Verkehrsunfall verursacht hat und dann den Unfallort verlässt, begeht nach Meinung der Richter Fahrerflucht. (Az. III-1 RVs 138/11)(sw)