Aktuelles Urteil: Öffnen der Ladeklappe

Eine Verletzung des Käufers, der beim Abladen der Ware hilft, kann unter Umständen auch als Arbeitsunfall gewertet werden, für den der Lieferant haften muss.
Torsten Buchholz
In einem aktuell verhandelten Fall hat sich ein Käufer von Holz beim Öffnen der Ladeklappe des Lieferfahrzeugs verletzt. Haften muss dafür der Lieferant. Das hat nun das Sozialgericht Aachen entschieden (Az. S 8 U 34/09), obwohl da eigentliche Abladen des Holzes vom Anhänger normalerweise Aufgabe des Käufers wäre und damit dessen Privatversicherung hätte einspringen müssen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, brachte der Sohn eines Landwirts eine bestellte Ladung Brennholz auf einem Anhänger zum Hause eines Käufers. Nachdem er diesen gebeten hatte, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen, löste sie sich plötzlich von selbst und verletzte den Käufer so stark an Bein und Hand, dass er ins Krankenhaus musste. Die Berufsgenossenschaft des Holz-Bauern als zuständiger Unfallversicherungsträger wollte allerdings nicht für die Kosten aufkommen. Das sah das Sozialgericht in Aachen anders. Das Geschehen sei eindeutig als Arbeitsunfall zu bewerten. „Zur ordnungsgemäßen Anlieferung einer Ware gehört immer auch das Bereitmachen des Transportfahrzeugs zum Abladen“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von Deutschen Anwaltshotline. Da sich der Käufer nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzte, habe er eine Aufgabe des Landwirts erfüllt und sei deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden. (tbu)
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