Aktuelles Urteil: Nächtliche Tempomessung

Messen Polizisten nachts die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges, indem sie ihm hinterherfahren, so ist es für die notwendige Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes ausreichend, wenn das Fahrzeug dabei ständig vom Lichtkegel des Streifenwagens erfasst bleibt.
Torsten Buchholz

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az. 322 SsBs 69/13) nun in einem aktuellen Urteil festgestellt. Nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, war der betroffene Fahrer nachts an einem wartenden Streifenwagen vorbeigerast. Die Beamten nahmen die Verfolgung auf und fuhren dem im Abstand von circa. 30 Metern auf einer Strecke von rund 500 Metern hinterher. Dabei zeigte deren Tacho über die gesamte Strecke eine Geschwindigkeit von 72 Stundenkilometer, und das bei an dieser Stelle zugelassenem Tempo 30.

Die Folge dieser nächtlichen Spritztour: Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Mann zu einer Regelgeldbuße von 100 Euro. Plus einem einmonatigem Fahrverbot, weil der Betroffene kürzlich eine weitere Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als 25 Stundenkilometer begangen hatte.

Gegen das Urteil legte der Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Sein Argument: Bei einer nächtlich durchgeführten Messung der Geschwindigkeit bedürfe es näherer Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen sowie zu Orientierungspunkten.

Der Fahrer hatte allerdings keinen Erfolg. Laut dem Gericht handelt es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren um ein standardisiertes technisches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Und die verlangt zwar grundsätzlich auch konkrete örtliche Feststellungen, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können. Das gilt umso mehr, je größer der Abstand im Einzelfall ist. Doch beträgt der Abstand deutlich weniger als 100 Meter, so bedürfen die Sichtverhältnisse im wortwörtlichen und übertragenen Sinne keiner weiteren Klarstellung.

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