Aktuelles Urteil: Nach Aussageverweigerung Fahrtenbuchauflage

Der Halter eines Fahrzeugs muss zwar die am Steuer seines Wagens geblitzte Person nicht benennen, er muss aber unter Umständen damit rechnen, dass ihm das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt wird.
Torsten Buchholz

Das kann vor allem dann passieren, wenn die weiteren Ermittlungen der Verkehrsbehörde ins Leere führen. Die Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen in einem aktuellen Fall vertreten (Az. 3 B 215/12). Nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, hatte eine Autohalterin behauptet, auf dem umstrittenen Radarfoto wäre ihr inzwischen verstorbener Vater zu sehen. Noch zu dessen Lebzeiten war sie allerdings zu dieser Aussage unter Berufung auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht nicht bereit gewesen.

Da dieser nun tot sei, bestände auch keinerlei Gefahr mehr, dass er als undisziplinierter Autofahrer möglicherweise weiterhin Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden können, so die von der Halterin vertretende Ansicht. Damit wäre logischerweise die in diesem Fall ausgesprochene Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches für ihren Wagen hinfällig.

Dem wollten die Richter allerdings nicht folgen. Denn sie seinerzeit erfolgte Fahrtenbuchauflage hatte nach Ansicht des Gerichts nicht den damals unbekannten Fahrzeugführer im Visier, der den Verkehrsverstoß begangen hatte. Sie hätte vielmehr einer möglichen und zumutbaren Mitwirkung der Halterin gegolten und zielte auf die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten.

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