Aktuelles Urteil: Motor muss die Leistung bringen

Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs stellt die im Kaufvertrag angegebene Motorleistung eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung dar. Ein Sachmangel liegt daher vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann.
Redaktion (allg.)

Im verhandelten Fall erwarb der Kläger einen Neuwagen für rund 27.500 EUR. Den Fahrzeugangaben war zu entnehmen, dass das Fahrzeug über 120 KW (163 PS) verfüge. Kurze Zeit später stellte der Kläger fest, dass das mit 6-Gang-Automatikgetriebe ausgestattete Fahrzeug "äußerst durchzugsschwach" war und nicht ausreichend beschleunigte. Er ließ das Fahrzeug in einem Prüfzentrum des ADAC untersuchen. Dabei stellte sich heraus, dass das Fahrzeug eine Leistung von nur 104,2 KW (141,6 PS) erbrachte. Diese Abweichung von fast 14 Prozent fand der Kläger nicht tolerabel. Er forderte den Verkäufer auf, den Mangel zu beseitigen. Dies geschah nicht. Der Kläger trat sodann vom Kaufvertrag zurück und beantragte die Rückabwicklung.

Der vom Landesgericht Nürnberg/Fürth beauftragte Gutachter stellte schließlich fest, dass sich mit der vorhandenen Motorleistung unter Umständen zwar die ebenfalls angegebene Höchstgeschwindigkeit erzielen lässt, nicht aber eine Motorleistung von 120 KW. Das Problem ist offensichtlich die Übersetzung: Die für die maximale Motorleistung erforderliche Nenndrehzahl könne in keinem der Gänge des Automatikgetriebes erreicht werden, stellte der Gutachter fest. Das Fahrzeug verfüge zwar über einen Motor, der eine Leistung von mindestens 115 KW zu erbringen in der Lage ist. Aber diese Leistung konnte im tatsächlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden. Der Kaufvertrag musste demnach rückgängig gemacht werden, denn die tatsächlich zu realisierende Leistung des Fahrzeugs weicht erheblich von der vertraglich geschuldeten Leistung ab, kommentierten die Experten der Rechtschutzversicherung ARAG (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 12 O 8712/12).

(tpi)
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