Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte entschieden, dass der Beifahrer eine Mitschuld an den Unfallfolgen trage, wenn er bei einem Auffahrunfall nach vorne gebeugt gewesen sei, um heruntergefallene Gegenstände vom Fußraum aufzuheben Dies hatte das OLG am 12. Januar 2018 entschieden. Zur Begründung meinte das OLG, dass das Verhalten des Beifahrers maßgeblich für die körperlichen Verletzungen gewesen sei. Letztlich stehe dem Beifahrer nur ein Anspruch von 60 Prozent zu, denn ein Mitverschuldensanteil von 40 Prozent müsse der Beifahrer sich zurechnen lassen. Der Beifahrer müsse sich, so das OLG weiter, vorwerfen lassen, den Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig angelegt zu haben.
Az. 10 U 2718/15
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