Aktuelles Urteil: Mit dem Tod erlischt der Urlaubsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Erben keinen Anspruch auf Auszahlung haben, wenn ein Verstorbener seinen Jahresurlaub nicht genommen hat.
Redaktion (allg.)
Im aktuellen Fall wurde der Witwe eines verstorbenen Lkw-Fahrers vom Landesarbeitsgericht Hamm eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen, da der verstorbene seinen Jahresurlaub nicht hat in Anspruch nehmen können. Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Lkw-Fahrers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin und wollten sich das Urlaubsgeld nachträglich auszahlen lassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hob das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in zweiter Instanz auf. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Das Landesarbeitsgericht hat der Witwe zwar eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen, doch die Revision der Beklagten war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat damit entschieden, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlischt. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um. Bundesarbeitsgericht, 20. September 2011 – AZ: 9 AZR 416/10(pek)
Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »