Aktuelles Urteil: Mindestlohn müssen auch ausländische Unternehmen zahlen

Das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) ist auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar.
Christine Harttmann

Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 22.August 2018 (11 K 544/16 und 11 K 2644/16). In zwei gleichgelagerten Fällen hatten sich die ausländischen Transportunternehmen jeweils gegen eine Prüfungsverfügung gewandt. Mit dieser hatte das Hauptzollamtes Stuttgart Unterlagen angefordert, die die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten. Die beiden Unternehmen hatten dagegen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg geklagt. Die Anwendung des MiLoG sei nicht mit Europarecht vereinbar, so ihre Argumentation.

Wie nun die Zollbehörde mitteilt, hat sich das Finanzgericht in seinen Urteilsbegründungen eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt. Die Revision wurde zugelassen.

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