Aktuelles Urteil: Mindestabstand zu parkendem Fahrzeug einhalten

Wenn der Mindestabstand zu einem am Straßenrand parkenden Kfz nicht eingehalten wird, hat der Vorbeifahrende bei einer Kollision mit der sich öffnenden Fahrzeugtür den Schaden mit zu verschulden.

Foto: Pixabay
Foto: Pixabay
Daniela Sawary-Kohnen

Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2020 entschieden (AZ: 3c C 61/19), dass ein zu geringer Seitenabstand beim Vorbeifahren an anhaltenden oder parkenden Fahrzeugen zu einem Mitverschulden bei der Kollision mit der sich öffnenden Fahrzeugtür führen kann.

Im konkreten Fall befuhr ein Fahrer eine Straße, während am rechten Fahrbahnrand gleichzeitig ein Kfz abgestellt war. Als der Fahrer die Fahrertür seines Fahrzeugs öffnete, kam es zur Kollision mit dem in diesem Moment vorbeifahrenden Fahrzeug. Dabei entstand am klägerischen Pkw ein Gesamtschaden von rund 5.400 Euro.

Zwischen den Parteien war unter anderem umstritten, wie weit der Fahrer des parkenden Kraftfahrzeugs die Tür geöffnet hatte und ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.

Das AG Frankenthal hat dem Kläger schließlich ein Drittel des Gesamtschadens zugesprochen. Denn das Gericht urteilte, dass der Fahrer den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet habe. Nach Paragraph 14 Abs. 1 StVO müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Ein Ein- oder Aussteigender müsse dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten. Es sei notwendig, den Verkehr durch die Rückspiegel und/oder durch die Fenster genau zu beobachten und die Wagentür nur zu öffnen, wenn es sicher sei, dass man keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährde, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Diesen Anforderungen sei der Fahrer nicht gerecht geworden.

Der Beklagte hingegen habe den Unfall laut Gericht mitverursacht, indem er an dem parkenden Fahrzeug unter Verstoß gegen Paragraphen 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren sei und damit nicht nur völlig untergeordnet zur Entstehung des Zusammenpralls beigetragen habe.

Es dürfe nur überholt werden, wenn ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern (Paragraph 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) eingehalten und eine Behinderung (Paragraph 5 Abs. 4 Satz 4 StVO), Gefährdung oder gar Schädigung (Paragraph 1 Abs. 2 StVO) des Überholten vermieden werden könne. Gleiches gelte für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen, indem er den klägerischen Pkw mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30 bis 35 Zentimetern passiert habe, so das Gericht weiter.

Zwar hätten so beide Fahrer, von deren Fahrzeugen eine vergleichbare Betriebsgefahr ausgehe, den Unfall herbeigeführt. Der Verstoß des Klägers und damit Parkenden wiege jedoch schwerer, da er entgegen der besonderen Sorgfaltspflicht die Gefahrensituation heraufbeschworen habe und es bei regelkonformem Verhalten gar nicht zum Unfall hätte kommen können.

Demgegenüber habe der Vorbeifahrende lediglich einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, was nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis eine Haftungsverteilung von einem Drittel für den Vorbeifahrenden und zwei Drittel für den Parkenden bedeute.

Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »