Von 1997 bis 2011 hatten die Lkw-Hersteller Daimler, Volvo/Renault, MAN, Iveco, DAF und Scania nach den Feststellungen der EU-Kommission ein Kartell gebildet, bei dem es offenbar zu Absprachen bei Preisen sowie bei der Einführung der Euro-Abgasnormen III bis VI gekommen ist. Mit der Begründung, dass aufgrund dieses Kartells die die Kaufpreise für die im Zeitraum 1997 bis 2011 gekauften Mercedes-Lkw überhöht gewesen seien, verlangte nun der Käufer mehrerer Mercedes-Lkw Schadensersatz. Diese Ansprüche hatte bereits das Landgericht Stuttgart dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Höhe des Schadens sollte ein anschließendes Betragsverfahren klären. Jetzt auch das Oberlandesgericht Stuttgart das Urteil Wesentlichen bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Kartellrechtsverstoß zwischen den Parteien unstreitig. Die Lkw-Käufe, die Gegenstand der Klage seien, seien mit Ausnahme des eines Kaufs im Jahr 1997 davon betroffen. Laut der EU-Kommission hatten sich die ausgetauschten Bruttopreislisten auf alle mittelschweren und schweren Lkw-Modelle einschließlich der ab Werk angebotenen Sonderausstattungen bezogen. Es sei daher wahrscheinlich, so das Urteil der Richter, dass ein Schaden entstanden sei.
In seiner Rechtsprechung geht das BGH davon aus, dass ein Kartells grundsätzlich den Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen steigern soll. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere Preise erbringt, als sonst am Markt möglich wären. Damit sei zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der am Kartell beteiligten Firmen ein Schaden verursacht worden ist.
Die gegen diesen wirtschaftlichen Erfahrungssatz des BGH von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen hat das Oberlandesgericht nicht für durchgreifend erachtet. Diese stünden im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der EU-Kommission, heißt es in dem Urteil. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist ab den ersten Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt gewesen sei (OLG Stuttgart, 4. April 2019, Az. 2 U 101/18).
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