Aktuelles Urteil: Lkw-Fahrer wegen Drogenkonsum fristlos gekündigt
Der als Lkw-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag, 11. Oktober 2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin („Crystal Meth“) ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Bei einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber dazu, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Dagegen wand sich der Kläger mit seiner Klage. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden, so sein Argument.
Die Vorinstanzen hielten die außerordentliche Kündigung dann auch für unwirksam. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) dennoch Erfolg und führte zur Abweisung der Klage.
Nach Auffassung des BAG hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Nürnberg bei der Interessenabwägung die Gefahren nicht hinreichend gewürdigt, die sich für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin typischerweise ergeben. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, sei unerheblich. Ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung könne die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert worden sei (Az. 6 AZR 471/15).
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