Wenn ein Unternehmer für einen seiner Kunden eine Lagerhalle zur Einlagerung von Waren anmietet und Mitarbeiter zur Verfügung stellt, kann er als Mitstörer in Haftung genommen werden, wenn es sich bei diesen Waren um markenrechtsverletzende Produkte handelt (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2011 - Az.: 4 O 137/97).
Der Beklagte hatte im Auftrag eines Kunden eine Lagerhalle angemietet, in der die mit den Marken der Klägerin versehenen Wasch- und Reinigungsmittel ohne deren Zustimmung gelagert wurden. Der Beklagte hatte seinem Kunden für die Einlagerung außerdem eigene Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Dem Beklagten war bekannt, dass die eingelagerten Produkte gegen deutsches Markenrecht verstießen. Die Richter vom Landgericht Düsseldorf bejahten eine Mitstörerhaftung des Beklagten. Obwohl ihm die Markenverletzung bekannt gewesen sei, habe er Unterstützungshandlungen vorgenommen und sei mit in die Verantwortung zu nehmen.
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