Aktuelles Urteil: Kündigung trotz Arbeitsunfall

Laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf ist die Kündigung eines während der Probezeit bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers per se weder sittenwidrig noch treuwidrig.
Christine Harttmann

Der Arbeitnehmer war seit dem 19. September 2011 bei der Firma tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16. November 2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Der genaue Unfallhergang ist allerdings nicht geklärt.

Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Januar 2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09. Februar 2012. Der Arbeitnehmer klagte, denn er hält die Kündigung für unwirksam, weil die Firma sich treuwidrig verhalte. Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, komme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht.

In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei auch unter Berücksichtigung des Arbeitsunfalls weder sittenwidrig noch treuwidrig. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten habe der Kläger nicht darlegen können, erklärten die Arag Experten (LAG Düsseldorf, Az.14 Sa 1186/12).

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