Aktuelles Urteil: Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages

Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen Geschäftsführer-Dienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn einvernehmlich beendet wird.
Torsten Buchholz
Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt. Auf Grund der Vermutung der einvernehmlichen Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses, die seit dem Jahre 1993 der ständigen Rechtsprechung des BAG entspricht, führt die in § 305c Abs. 2 BGB enthaltene Unklarheitenregel bei vorformulierten Vertragsbedingungen nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag wird das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt. Die Klägerin war bei der beklagten GmbH zunächst auf Grund eines Arbeitsvertrags als Steuerberaterin beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schlossen die Beklagte, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, und die Klägerin einen Geschäftsführer-Dienstvertrag. Die Beklagte kündigte diesen Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis habe neben dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis ruhend fortbestanden und sei nach Kündigung des Rechtsverhältnisses wieder aufgelebt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist mit Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags wirksam beendet worden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2007, 6 AZR 774/06. Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2006,1 Sa 632/05. (tbu)
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