Aktuelles Urteil: Kündigung aufgrund Umsatzrückgang

Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitsnehmer wegen eines Umsatzrückgangs des Unternehmens – ausgelöst durch die Corona-Pandemie – nicht kündigen.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Im konkreten Fall kündigte ein Unternehmen einem seiner Mitarbeiter betriebsbedingt, weil der Betriebsumsatz durch die Corona-Pandemie zurückgegangen war. Der Mitarbeiter klagte gegen die betriebsbedingte Kündigung beim Arbeitsgericht Berlin. Mit Erfolg, denn das Arbeitsgericht entschied am 5. November 2020, dass die ausgesprochene Entlassung unwirksam gewesen sei (AZ: 38 Ca 4569/20).

Der Richter begründete sein Urteil damit, dass der Unternehmer keine nachvollziehbare Begründung der Kündigung geliefert hatte. Jedoch sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen darzulegen, warum der Mitarbeiter nicht anderweitig im Unternehmen weiter beschäftigt werden konnte. Darüber hinaus meinte das Arbeitsgericht, dass zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung die Interessen des Arbeitgebers diejenigen Interessen des Arbeitnehmers überwiegen müssten. Diese Voraussetzung sei vom Arbeitgeber nicht erfüllt worden, so der Richter.

Darüber hinaus gab das Gericht den Hinweis, dass der Arbeitgeber eine berechtigte, betriebsbedingte Kündigung mittels einer Auftrags- und Personalplanung darlegen könne. Weiter meinte der Richter, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld ein Grund dafür sei, dass keine dauerhaften Auftragsrückgänge zu erwarten seien. Gerade Unternehmen, die Staatshilfen beanspruchten, würden auf wirtschaftlich bessere Zeiten hoffen, so der Richter. 

Von Eckhard Boecker

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