Aktuelles Urteil: Kündigung aufgrund massiver Verspätungen

Fehlt ein Arbeitnehmer an mehreren auf­einander­folgenden Arbeitstagen wegen erheblicher Verspätung, ist eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers möglich.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Das hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein am 31. August 2021 entschieden (AZ: 1 Sa 70 öD/21). Kommt ein Arbeitnehmer an vier auf­einander­folgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zur spät zur Arbeit, so rechtfertigt das laut Gericht die ordentliche Kündigung des Arbeits­verhältnisses. Fehlt dem Arbeitnehmer zudem das Unrechtsbewusstsein, so bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.

Im konkreten Fall wurde einer bei einem Sozialgericht in Schleswig-Holstein beschäftigten Serviceangestellten im Oktober 2019 ordentlich gekündigt, da sie an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zu spät zur Arbeit gekommen war. Die Angestellte war in der Poststelle eingesetzt und an ihren Arbeitstagen dort die einzige Mitarbeiterin. Sie selbst begründete die Verspätungen unter anderem mit Schlafmangel und erhob gegen die Kündigung Klage. Das Arbeitsgericht Flensburg wies die Klage ab, woraufhin die Angestellte in Berufung ging.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte dann die Entscheidung des Arbeitsgerichts Flensburg. Denn die wiederholten Verspätungen der Klägerin bei der Arbeitsaufnahme würden eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, so die Richter. Die Arbeitnehmerin habe ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt, führte das Gericht weiter aus. Soweit die Klägerin einen Schlafmangel angeführt habe, sei das ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen und könne die Pflichtverletzung nicht beseitigen.

Zudem habe es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts keiner Abmahnung bedurft, da die Klägerin ersichtlich nicht ernsthaft gewillt gewesen sei, sich vertragsgerecht zu verhalten. Dafür würden zunächst die massiven Verspätungen der Klägerin an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen sprechen.

Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung in einem Gespräch auf die Pflichtverletzung hingewiesen worden sei, habe sie keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern. Zudem habe sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht so schlimm und führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibe. Dies zeige erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein, so die Richter abschließend.

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