Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in seinem Urteil vom 15. April 2021 (Az: 8 Ca 7334/20) für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte.
Im konkreten Fall befand sich ein Arbeitnehmer auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf Covid-19 getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne. Er informierte daraufhin seinen Arbeitgeber darüber.
Der Arbeitgeber bezweifelte allerdings die Quarantäneanordnung und vermutete, dass der Arbeitnehmer sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“ wollte. Daher verlangte er eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als die schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz laut dem Gericht keine Anwendung, so dass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vor Gericht darlegen muss.
Das Gericht sah die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig an. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten, so das Gericht. Erschwerend komme nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
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