Ein Arbeitsverhältnis muss in Schriftform gekündigt werden. Experten der Arag Experten verweisen hierbei auf den Paragrafen 126 Absatz 1 und 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein Chat per Messenger sei zwar auch irgendwie geschrieben, erfülle aber nicht das sogenannte Schriftformerfordernis.
In einem konkreten Fall übermittelte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Kündigung per WhatsApp, weil dieser betrunken zur Arbeit erschienen war. Da ihm die Anschrift des Mitarbeiters nicht vorlag, hatte er das Kündigungsschreiben kurzerhand fotografiert und per Messenger übermittelt.
Der Trunkenbold akzeptierte die Kündigung nicht und bekam Recht: Eine Kündigung muss vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigt unterzeichnet werden und dem Empfänger als Original zugehen. Übrigens: Auch ein Fax reicht bei einer Kündigung nicht aus (Landesarbeitsgericht München, Az. 3 Sa 362/21).
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