Aktuelles Urteil: Kosten für „Fangprämie“

Die Höhe für eine Belohnung kann nicht willkürlich angesetzt und in voller Höhe zurückverlangt werden.
Redaktion (allg.)
Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline veröffentlicht, muss ein Kraftfahrer der nach einem von ihm verursachten Unfall, Fahrerflucht begeht und erst nach Ausschreibung einer Belohnung festgestellt werden kann, nicht nur für den von ihm verursachten Schaden, sondern auch für die "Fangprämie" aufkommen. In einem aktuellen Fall hatte ein unbekannter Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug den Zaun eines Grundstücks auf einer Länge von fast acht Metern eingedrückt. Weil der Fahrer nicht zumitteln war, hat die Eigentümerin eine Belohnung von 500 Euro auf Hinweise, die zu seiner Ergreifung führen würden in Aussicht gestellt. Nachdem sie den ausgelobten Betrag noch einmal vervierfacht hatten, meldete sich ein Informant und die flüchtige Autofahrerin konnte gestellt werden. Sie ersetzte die Reparaturkosten in Höhe von knapp 800 Euro für den Zaun, wollte aber nur 100 weitere Euro für die immerhin 2.000 Euro schwere Fangprämie bezahlen. Das Hamburger Amtsgericht gab der Beschuldigten Recht, zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum ersatzfähigen Schaden auch Belohnungen zählen, die dafür eingesetzt werden, einem Gläubiger die notwendige Kenntnis von der Person eines Schuldners zu verschaffen, um so den eigentlichen Schadensanspruch überhaupt erst durchsetzen zu können. Allerdings muss sich die Höhe der statthaften Auslobungskosten immer an der eigentlichen Schadenshöhe bemessen, in der Regel ist das bis zu ein Viertel des tatsächlichen Unfallschadens urteilte das Gericht. (Az. 20 C 192/10)(sw)
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