Aktuelles Urteil: KEP-Dienst haftet nur begrenzt

Nur weil es eine noch sicherere Alternative gegeben hätte, ist ein Lkw-Parkplatz noch nicht unsicher. Daher lässt sich daraus auch kein qualifiziertes Schadensverschulden herleiten.
Redaktion (allg.)

Der Lkw eines von einem KEP-Dienst beauftragten Subunternehmens stand über Nacht an einer Durchgangsstraße in Nürnberg, direkt gegenüber der rund um die Uhr besetzten Pforte des besagten KEP-Dienstes. Der Fahrer des Lkw wollte am nächsten Morgen seine Fahrt nach Tschechien fortsetzten. Noch in der Nacht wurde dann allerdings der Lkw ausgeraubt. Eine Video-Aufzeichnung vom Gelände des KEP-Dienstes zeigte, dass sich mehrere Täter am Lkw zu schaffen machten und Pakete stahlen. Die Mitarbeiter des KEP-Dienstes waren jedoch nicht verpflichtet die Aufzeichnungen permanent zu verfolgen, weswegen der Raub erst im Nachhinein registriert wurde.

Die Versicherung verklagte darauf den KEP-Dienst darauf, den vollen Schaden in Höhe von knapp 25.000 Euro zu ersetzen. Der Fahrer des Subunternehmers habe sich eines „qualifizierten“ Schadensverschuldens schuldig gemacht, so die Begründung. Eine Auffassung, die das Landgericht (LG) Karlsruhe nicht teilte. Am 30. April 2015 entschied es, dass der Versicherer von dem KEP-Dienst nur 1.340,27 Euro vom Kepler fordern könne (Az. 15 O 10/14 KfH IV). Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht erhöhte den Schadensbetrag lediglich um 30 Euro (Az. 15 U 73/15). Der KEP-Dienst habe sich nicht über die „Sicherheitsinteressen“ seines Kunden hinweggesetzt. Demzufolge hafte er nach den Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr nur begrenzt (CMR), urteilte das Gericht. Nur weil es eine noch sicherere Parkmöglichkeit gegeben habe, so bedeute das noch nicht, dass der tatsächlich gewählte Parkplatz „unsicher“ sei, und das Transportunternehmen deswegen unbegrenzt haften müsse, lautete die Begründung.

(boe)
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