Das Oberverwaltungsgericht (OLG) Lüneburg hatte über einen einschlägigen Fall zu urteilen, in dem dreiste Diebe aus dem ordentlich geparkten Lkw eines Fahrschulinhabers Diesel abzapften. Dabei lief eine größere Menge des Kraftstoffs daneben. Um eine Wassergefährdung durch Kontamination zu verhindern ließ daher die Behörde die Gehwegplatten hochnehmen und den darunter liegenden Boden entsorgen. Die Rechnung sollte der Lastwagenbesitzer zahlen. Der aber weigerte sich.
Zu Recht, wie die Arag-Exerten bestätigen. Denn der Mann hatte sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt, so dass vom Lastwagen selbst keine Gefahr ausging. Und für die wasserrechtliche Gefahr durch den ausgelaufenen Dieselkraftstoff sei nicht der Halter verantwortlich, sondern die Diebe, urteilte das OLG (Az. 13 LB 143/16).
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