Aktuelles Urteil: Kein Freibrief für Drängler

Zu früh gefreut haben sich vielleicht viele Drängler und Abstandssünder in Bayern. Das BVerfG hatte jüngst eine Bußgeldentscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben, weil die dortige Videomessung möglicherweise keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe.
Redaktion (allg.)
Das ist in Bayern aber anders. Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 31. August 2009 einen Autofahrer zu 320 EUR Geldbuße und einen Monat Fahrverbot verurteilt, weil er auf der A7 weniger als 3/10 des halben Tachowertes Abstand zum Vordermann eingehalten hatte. Der Fahrer hatte lapidar auf die Entscheidung des BVerfG hingewiesen und Freispruch beantragt. In dem 30-seitigen Urteil setzt sich das Amtsgericht Schweinfurt ausführlich mit den Rechtsgrundlagen und verfassungsrechtlichen Fragen auseinander und legt dar, dass das in Bayern angewandte Verfahren mit der Verfassung übereinstimmt und eine gesetzliche Grundlage besitzt. Die Videoaufnahme des fließenden Verkehrs erlaube nämlich keine Identifizierung von Fahrer oder Kennzeichen. Unbeteiligte und verkehrstreue Fahrzeugführer könnten also nicht erfasst und damit in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Erst bei einem konkreten Verdacht eines Abstandsverstoßes betätige ein geschulter Polizeibeamter, der den Verkehr beobachtet, eine zweite Videokamera für ein konkretes Fahrzeug. Erst dadurch könnten Fahrer und Fahrzeug identifiziert werden. Somit würden nur wirklich Verdächtige verfolgt, nicht aber unbescholtene Fahrzeugführer. Für dieses Verfahren gebe es auch eine konkrete gesetzliche Grundlage in § 100 h StPO und § 46 OWiG. Dieses Mess-System ist nach Ansicht des Amtsgerichts Schweinfurt somit verfassungsgemäß, zumindest besteht kein Verwertungsverbot für die Videoaufnahme. In Bayern gebe es somit keinen Freibrief für Drängler auf der Autobahn. Gegen das Urteil des AG Schweinfurt wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Somit wird bald das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg für ganz Bayern über die Zulässigkeit der Videomessung entscheiden. Quelle: Pressemitteilung des OLG Bamberg vom 15.09.2009 (Lexis Nexis)(tpi)
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